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   BVerwG, 03.06.2020 - 3 C 6.18   

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https://dejure.org/2020,16914
BVerwG, 03.06.2020 - 3 C 6.18 (https://dejure.org/2020,16914)
BVerwG, Entscheidung vom 03.06.2020 - 3 C 6.18 (https://dejure.org/2020,16914)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juni 2020 - 3 C 6.18 (https://dejure.org/2020,16914)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.10.2018 - 6 A 3.16

    Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes abgelehnt

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2020 - 3 C 6.18
    Für die Berichtigung darüberhinausgehender Ausführungen fehlt jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 a.a.O. Rn. 20 sowie vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:101018B6A3.16.0] - Buchholz 402.9 G 10 Nr. 7 Rn. 2).

    Der Kläger verkennt, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, bei der Abfassung seines Urteils die Diktion der Beteiligten zu übernehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16 - Buchholz 402.9 G 10 Nr. 7 Rn. 10).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 16.12

    Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit;

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2020 - 3 C 6.18
    Die Tatbestandsberichtigung soll verhindern, dass unrichtig beurkundeter Prozessstoff wegen der urkundlichen Beweiskraft des Tatbestands nach § 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO bzw. § 98 VwGO i.V.m. § 417 ZPO Grundlage nachfolgender Entscheidungen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 8 C 16.12 - juris Rn. 9).

    Für die Berichtigung darüberhinausgehender Ausführungen fehlt jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 a.a.O. Rn. 20 sowie vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:101018B6A3.16.0] - Buchholz 402.9 G 10 Nr. 7 Rn. 2).

  • BVerwG, 24.04.2018 - 2 C 36.16

    "Opt-out"-Möglichkeit; Arbeitszeitgestaltung; Bereitschaftserklärung;

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2020 - 3 C 6.18
    Die vom Kläger beanstandeten Textpassagen betreffen keine derartigen, der Bindungswirkung des Tatbestands des Revisionsurteils unterliegenden Feststellungen, sondern allein die gedrängte informatorische Wiedergabe der wesentlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 C 36.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:240418B2C36.16.0] - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 12 Rn. 7) oder die rechtliche Würdigung durch das Revisionsgericht.

    Für dieses Anliegen bietet auch der Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 119 Abs. 1 VwGO keine Grundlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 C 36.16 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 12 Rn. 8).

  • BVerwG, 15.07.2020 - 3 C 15.20

    Statthaftigkeit der Anhörungsrüge bei Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des

    Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. Juni 2020 - BVerwG 3 C 6.18 - wird verworfen.
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